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VGH Bayern, 26.11.2009 - 9 C 09.2570 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Tierschutz; Veräußerung von Pferden
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (2)
- VGH Bayern, 15.10.2008 - 9 C 08.2344
Prozesskostenhilfe für Eilverfahren
Auszug aus VGH Bayern, 26.11.2009 - 9 C 09.2570
Die Beschwerde ist zwar zulässig, da - im Gegensatz zu dem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO (siehe hierzu Beschluss des Senats vom 17.11.2009 Az. 9 CS 09.2569) - die Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO im Prozesskostenhilfeverfahren nicht gilt (…z.B. Happ in Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 12. Aufl. 2006, RdNr. 17 zu § 146; BayVGH vom 15.10.2008 Az. 9 C 08.2344). - VGH Bayern, 16.10.2009 - 9 ZB 09.2454
Tierschutz; Pferdehaltung; Untersagung; Prozesskostenhilfe (abgelehnt); …
Auszug aus VGH Bayern, 26.11.2009 - 9 C 09.2570
Aufgrund der gegenüber der Mutter der Antragstellerin mit Bescheid vom 2. Januar 2009 ausgesprochenen Untersagung der Betreuung von Pferden und anderen Großtieren, über deren Rechtmäßigkeit bereits in der Hauptsache rechtskräftig entschieden ist (vgl. hierzu BayVGH vom 16.10.2009 Az. 9 ZB 09.2454), und der bereits vollzogenen Fortnahme der Pferde am 12. Mai 2009 konnte das Landratsamt nunmehr die Veräußerung mit sofortiger Wirkung auch gegenüber der Antragstellerin anordnen.
- VG Augsburg, 25.02.2011 - Au 2 K 09.988
Fortnahme eines Tieres und Begründung eines Verwahrungsverhältnisses hindert …
Gleichzeitig gestellte Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und Bewilligung von Prozesskostenhilfe blieben erfolglos (VG Augsburg vom 18.9.2009 Az. Au 5 S 09.989) ebenso die Beschwerde der Klägerin gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe (BayVGH vom 26.11.2009 Az. 9 C 09.2570) und die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Entscheidung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO (BayVGH vom 26.11.2009 Az. 9 CS 09.2569).Aussichtslosigkeit wegen fehlenden Verschuldens der Behörde kann hier trotz für die Klägerin negativer Kollegialgerichtsentscheidungen (VG Augsburg vom 18.9.2009 Az. Au 5 S 09.989 und BayVGH vom 26.11.2009 Az. 9 C 09.2570 bzw. 9 CS 09.2569) nicht angenommen werden, da es sich um Entscheidungen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bzw. um Prozesskostenhilfeverfahren gehandelt hat (vgl. z.B. BGH vom 20.2.1992 BGHZ 117, 240/250 = DVBl 1992, 1089; BGH vom 22.4.1986 NJW 1986, 2954).
Das kann beispielsweise angezeigt sein, wenn dies im Interesse der Tiere ist, die Kosten der Durchführung einer öffentlichen Versteigerung außer Verhältnis zum Wert der fortgenommenen Tiere stehen oder die bis zur Organisation einer öffentlichen Versteigerung anfallenden Unterbringungskosten für die Tiere als unverhältnismäßig hoch eingestuft werden müssen, etwa wenn abzusehen ist, dass diese den zu erwartenden Versteigerungserlös übersteigen (vgl. hierzu BayVGH vom 26.11.2009 Az. 9 C 09.2570 S. 3 AU; OLG Rostock vom 11.7.2002 Az. 1 W 12/01 RdNr. 26 ff.; VG Aachen vom 2.8.2007 BeckRS 2009, 32223; vom 9.3.2009 Az. 6 L 15/09 ;… VG Münster a.a.O.;… Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 2. Aufl. 2007, RdNr. 18 zu § 16a).
- VG Augsburg, 06.06.2017 - Au 1 S 17.645
Allgemeines Haltungsverbot für Tiere jeglicher Art
Bei einer weiteren Fortdauer der Unterbringung der Katzen im Tierheim bis zur Bestandskraft des Bescheids, würden die Kosten einen etwaig zu erzielenden Erlös zunehmend übersteigen, sodass auch ein Interesse an der sofortigen Veräußerung der Katzen bestehe (…vgl. dazu Hirt/ Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Auflage 2016, § 16a Rn. 35; BayVGH, B.v. 26.11.2009 - 9 C 09.2570 - juris Rn. 3). - VGH Bayern, 26.11.2009 - 9 C 09.2574
Tierschutz; Veräußerung von Pferden
Dies alles hat das Verwaltungsgericht im Verfahren zur Schwester des Antragstellers (Az. 9 C 09.2570) eingehend und zutreffend ausgeführt (S. 10/11 des angefochtenen Beschlusses), weshalb darauf Bezug genommen werden kann; auch für den Antragsteller gilt insoweit nichts anderes.